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STOPPENBERG |
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Mitgliedsbeitrag Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es vom Vorstand nach zweimaliger Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung darf erst beschlossen werden , nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Spenden können - unabhängig von der Mitgliedschaft - in unbegrenzter Höhe entrichtet werden. § 5 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. (vgl. § 2 der Satzung). § 6 Ausschluss Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich per Einschreiben bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungbeschlusses bei dem Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. § 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zur Fortführung der Geschäfte in den Vorstand berufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. § 8 Kassenprüfung Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Einmal im Jahr - rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung - werden die Aufzeichnungen und die satzungsmäßige Verwendung der Gelder von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. § 9 Geschäftsführung und Vertretung Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). § 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung Ordentliche Mitgliederversammlungen finden am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der 5. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt. § 11 Einberufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mit der Einberufung zugehen. § 12 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Versammlungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind bei ordentlichen Mitgliederversammlungen vier Tage, bei außerordentlichen acht Tage vorher schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführt werden. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes oder die Satzungsänderung ist. Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen. § 13 Protokollierung der Mitgliederversammlung Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Eine Teilnehmerliste der Mitgliederversammlung ist beizufügen. § 14 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Essen. § 15 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Auflösung des Vereins. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Dieser Beschluss ist dem Finanzamt Essen anzuzeigen, ebenso Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit verändern. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen durch den letzten Vorstand unverzüglich an die Fördergemeinschaften der drei Schulen des Schulzentrums zu gleichen Anteilen zu übergeben. Diese Fördergemeinschaften haben diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte (hier: gemeinnützige) Zwecke, i. S. des § 2 der Satzung zu verwenden. Die Verwendung des Vereinsvermögens ist zuvor mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Essen, 03. September 2007 |
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